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Neuigkeiten des internationalen Wirtschaftsrechts

1. GUS-Staaten
Die EU hat mit jedem GUS-Staat, also den wesentlichen Nachfolgestaaten der Sowjetunion, ein Partnerschaftsabkommen geschlossen. Die Abkommen sind auch für Deutschland wirksam. Nach diesen Abkommen dürfen Geschäftsleute der GUS-Staaten für fast alle Wirtschaftsbranchen in der EU Niederlassungen gründen und legal ausüben.
Für die leitenden Mitarbeiter einer Zweigniederlassung (keiner selbstständigen Tochtergesellschaft) wird in der EU eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt.

2. Kann ein Nicht-EU-Ausländer zum GmbH-Geschäftsführer in Deutschland werden?
Es gab in Deutschland die Auffassung von Gerichten, dass nur der Ausländer (Nicht-EU-Bürger) Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein kann, wenn er jederzeit legal in die Bundesrepublik einreisen und sich um die Geschäfte der GmbH kümmern kann.
Diese Auffassung wurde jetzt aufgegeben. Mehrere Obergerichte haben in Deutschland entschieden, dass der Geschäftsführer nicht in der Lage sein muss, zu jeder Zeit in Deutschland zu sein. Er kann als Geschäftsführer einer deutschen GmbH ins Handelsregister eingetragen werden. Besondere Nachweise (z.B Einreiseerlaubnise, Aufenthaltsgenehmigungen) sind dem Registergericht weder vorzulegen noch zu prüfen.
Zu beachten ist aber, dass ein ausländischer Geschäftsführer, wenn er nicht EU-Bürger ist, für die Ausübung seiner Geschäfte eine Aufenthaltserlaubnis durch die deutsche Ausländerbehörde benötigt. Dies können wir in der Regel durch Gespräche mit der Behörde erreichen.
Einfacher ist eine Aufenthaltserlaubnis nach der Lösung unter Nr.1 (Gus-Staaten), siehe oben.


3. Iran

Es ist eine neue Freihandelszone geplant.
Die Freihandelszone Queshm ist mit einer Fläche von knapp 1500 Quadratkilometern und etwa 136 Kilometern Länge sowohl die größte Insel des Persischen Golfs als auch des Staates Iran. Die Insel versucht, mit folgenden Rahmenbedingungen Investitionen in Queshm zu fördern:

a) In 4 Monaten wird diese Insel durch den Bau einer Brücke mit dem Festland verbunden.
b) 15 jährige Befreiung von Einkommens- und Körperschaftsteuern.
c) Befreiung von Zollgebühren, Handelsabgaben für Import von Rohmaterialien, Maschinen und Ersatzteile.
d) Erleichterte Einfuhr von in der Freihandelszone hergestellten Waren auf das Festland.
e) Tourismus